Information an alle Hundehalter
Da in der letzten Zeit Beschwerden über freilaufende Hunde vermehrt bei mir gemeldet worden sind, möchte ich alle bitten, folgende Information / Auszüge der Gefahrenabwehrverordnung zu beherzigen:
Gefahrenabwehrverordnung
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Hachenburg vom 19.10.2022.
Auf Grund der §§ 1, 9 und 69 bis 72 und 74 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) vom 10.11.1993 (GVBI. S. 595), in der derzeit geltenden Fassung, erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg als örtliche Ordnungsbehörde für das Gebiet der Verbandsgemeinde Hachenburg mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates vom 28.06.2022 und nach Vorlage und Genehmigung bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier als Landesordnungsbehörde folgende Gefahrenabwehrverordnung:
§ 2 Gebote und Verbote
(2) Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. Außerhalb bebauter Ortslage sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Ausgenommen sind Blindenhunde, sofern sie als solche gekennzeichnet sind, sowie Hütehunde und Jagdhunde bei der Arbeit und in Ausbildung.
(4) Halter und Führer von Hunden müssen dafür sorgen, dass diese öffentliche Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen. Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet. Führer von Hunden haben dafür geeignete Hundekotbeutel oder entsprechend zur Aufnahme und zum Transport von Hundekot geeignete Behältnisse mitzuführen.